16.01.2012 Nachreichung einer Betriebsbeschreibung seitens des Pächters
Die Betriebsbeschreibung vom 16.01.2012 bestätigt die Ausführungen des Bezirksamts, dass die bauliche Nutzung „das beantragte Maß der baulichen Nutzung ... geringfügig hinter den Bestandswerten“ zurück-‐ bleibt und gibt den zu erwartenden Lieferumfang des geplanten Supermarkts mit 5-‐8 LKW-‐Lieferungen pro Woche an. (s. Anlage: Betriebsbeschreibung vom 16.01.2012)
Februar -‐ September 2012 Intensive Verhandlungen des Bürgervereins Meyerinckplatz mit dem Investor
In Telefonkonferenzen, Briefen und persönlichen Treffen mit dem Betreiber des Supermarktes wurde auf die verkehrlichen Probleme, die durch einen überdimensionierten Supermarkt in einem Wohngebiet entstehen werden (Lieferverkehr, Parksuchverkehr) hingewiesen. Der Betreiber hat jedoch, trotz diverser Vorschläge seitens des BQM, keinerlei konkrete Bereitschaft zur Umsetzung seines Konzepts erkennen lassen.
Das Versprechen, man könne sich darauf verlassen, dass der Kinosaal nicht nur erhalten, sondern auch aufwändig restauriert werden würde, wurde gebrochen.
16.03.2012 Eilantrag der Anwohner bei VG wird abgelehnt
Allerdings kritisiert das VG das angewandte Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Berlin undlegt den Betreiber des geplanten Supermarkts auf die Betriebsbeschreibung vom 16.01.2012 fest.
Der Lieferumfang darf also laut dem Gerichtsbeschluss des VG nicht mehr als acht LKW-‐Lieferungen pro Woche betragen.
März 2012 Verkehrsgutachten
Die Anwohner gaben ein unabhängiges Verkehrsgutachten in Auftrag. Außerdem wurde von einem wenige Meter entfernt gelegenen Biosupermarkt eine Kundenerhebung aus dem Jahr 2009 zur Verfügung gestellt. (s. Anlage: Verkehrsgutachten 12.04.2012)
16.04.2012 Der Betreiber Alnatura äußert sich zu Lieferumfang und kündigt Antrag auf Lieferzone an. Als Begründung zum Antrag werden neue Angaben zum Lieferumfang gemacht: nun soll der Lieferumfang
bis zu 34 LKW-‐Lieferungen pro Woche betragen.
(s. Anlage: Mitteilung des Baustadtrat Schulte an die BVV, DS-‐Nr. 0086/4)
Die neuen Angaben des Betreibers bestätigen die Annahmen der Anwohner, dass die geplante Nutzung durch einen Supermarkt sehr wohl von der bisherigen Nutzung durch das Kino abweicht und stimmen überein mit dem unabhängigen Verkehrsgutachten (ca. 30, s. Anhang) und derVergleichserhebung (ca. 30)
24.04.2012 Stellungnahme des Bezirksamts zum Lieferumfang
Diese lautet, dass ein wie im Verkehrsgutachten angegebener Anlieferumfang von „beispielsweise bis zu 5 LKW-‐Anlieferungen/Tag aufgrund der ... Betriebsbeschreibung [vom 16. Januar 2012] gar nicht anfallen darf. [...] Wollte die Beigeladene den Lieferumfang tatsächlich erhöhen, müsste sie, da die Betriebsbe-schreibung des jetzigen Verfahrens nach § 63 BauO Bln nicht mehr greifen würde, ein neues Verwaltungsverfahren beim hiesigen Stadtplanungsamt anstrengen.“
Des Weiteren hält das Bezirksamt in diesem Schriftsatz fest, dass „die Anlieferbeschränkungen wie sie [...] im Januar 2012 ins Verfahren eingestellt wurden, in den ausstehenden Widerspruchsbescheiden im Rahmen der Bescheiderstellung auch nochmals explizit festgeschrieben würden“, wodurch „nachbarrechtliche Undeutlichkeiten behoben“ würden.