Bürger für das Quartier Meyerinckplatz e.V.

2010 

2011

13.01.2012 Ablehnung des Eilantrags der Anwohner vom Bezirksamt

Daraufhin wird Klage im Eilverfahren beim VG eingereicht (s. Anlage) 

16.01.2012 Nachreichung einer Betriebsbeschreibung seitens des Pächters

Die Betriebsbeschreibung vom 16.01.2012 bestätigt die Ausführungen des Bezirksamts, dass die bauliche Nutzung „das beantragte Maß der baulichen Nutzung ... geringfügig hinter den Bestandswerten“ zurück-­‐ bleibt und gibt den zu erwartenden Lieferumfang des geplanten Supermarkts mit 5-­‐8 LKW-­‐Lieferungen pro Woche an. (s. Anlage: Betriebsbeschreibung vom 16.01.2012)

Februar -­‐ September 2012 Intensive Verhandlungen des Bürgervereins Meyerinckplatz mit dem Investor

In Telefonkonferenzen, Briefen und persönlichen Treffen mit dem Betreiber des Supermarktes wurde auf die verkehrlichen Probleme, die durch einen überdimensionierten Supermarkt in einem Wohngebiet entstehen werden (Lieferverkehr, Parksuchverkehr) hingewiesen. Der Betreiber hat jedoch, trotz diverser Vorschläge seitens des BQM, keinerlei konkrete Bereitschaft zur Umsetzung seines Konzepts erkennen lassen.

Das Versprechen, man könne sich darauf verlassen, dass der Kinosaal nicht nur erhalten, sondern auch aufwändig restauriert werden würde, wurde gebrochen.

16.03.2012 Eilantrag der Anwohner bei VG wird abgelehnt

Allerdings kritisiert das VG das angewandte Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Berlin undlegt den Betreiber des geplanten Supermarkts auf die Betriebsbeschreibung vom 16.01.2012 fest.

Der Lieferumfang darf also laut dem Gerichtsbeschluss des VG nicht mehr als acht LKW-­‐Lieferungen pro Woche betragen.

März 2012 Verkehrsgutachten

Die Anwohner gaben ein unabhängiges Verkehrsgutachten in Auftrag. Außerdem wurde von einem wenige Meter entfernt gelegenen Biosupermarkt eine Kundenerhebung aus dem Jahr 2009 zur Verfügung gestellt. (s. Anlage: Verkehrsgutachten 12.04.2012)

16.04.2012 Der Betreiber Alnatura äußert sich zu Lieferumfang und kündigt Antrag auf Lieferzone an. Als Begründung zum Antrag werden neue Angaben zum Lieferumfang gemacht: nun soll der Lieferumfang

bis zu 34 LKW-­‐Lieferungen pro Woche betragen.
(s. Anlage: Mitteilung des Baustadtrat Schulte an die BVV, DS-­‐Nr. 0086/4)

Die neuen Angaben des Betreibers bestätigen die Annahmen der Anwohner, dass die geplante Nutzung durch einen Supermarkt sehr wohl von der bisherigen Nutzung durch das Kino abweicht und stimmen überein mit dem unabhängigen Verkehrsgutachten (ca. 30, s. Anhang) und derVergleichserhebung (ca. 30)

24.04.2012 Stellungnahme des Bezirksamts zum Lieferumfang

Diese lautet, dass ein wie im Verkehrsgutachten angegebener Anlieferumfang von „beispielsweise bis zu 5 LKW-­‐Anlieferungen/Tag aufgrund der ... Betriebsbeschreibung [vom 16. Januar 2012] gar nicht anfallen darf. [...] Wollte die Beigeladene den Lieferumfang tatsächlich erhöhen, müsste sie, da die Betriebsbe-schreibung des jetzigen Verfahrens nach § 63 BauO Bln nicht mehr greifen würde, ein neues Verwaltungsverfahren beim hiesigen Stadtplanungsamt anstrengen.“ 

Des Weiteren hält das Bezirksamt in diesem Schriftsatz fest, dass „die Anlieferbeschränkungen wie sie [...] im Januar 2012 ins Verfahren eingestellt wurden, in den ausstehenden Widerspruchsbescheiden im Rahmen der Bescheiderstellung auch nochmals explizit festgeschrieben würden“, wodurch „nachbarrechtliche Undeutlichkeiten behoben“ würden.

(s. Anlage: Schriftsatz BA vom 24.04.2012, S. 4)

12.09.2012 Eilantrag der Anwohner wird vom OVG abgelehnt

Allerdings kritisiert auch das OVG (wie ja auch das VG) die angewandte Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Berlin und legt den Betreiber des geplanten Supermarkts auf die Betriebsbeschreibung vom 16.1.2012 fest.

Der Lieferumfang darf also laut den Beschlüssen des VG und des OVG nicht mehr als acht LKW-Lieferungen pro Woche betragen. Der im Schreiben vom Geschäftsführer Rehn /Alnatura vom 16.04.2012 angegebene voraussichtliche Lieferumfang von maximal 34 Lieferungen pro Woche ist damit nicht zulässig.

Oktober 2012 Antrag von Alnatura auf die Einrichtung einer Ladezone 12.12.2012 Widerspruchsbescheid des Bezirksamts

Betriebsbeschreibung vom 16.01.2012 wird als „konstitutiv-­rechtsbindend als Bestandteil der Baufreigabe“ anerkannt. „Der Baurechtsnehmer ist rechtlich an diese Betriebsbeschreibung gebunden“, heißt es weiter. (s. Anlage: Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012, S. 3).

„Wäre späterhin ein größerer Belieferungsumfang erforderlich, so bedürfte dies einer neuen baurechtlichen Legalisierung unter Würdigung der nachbarrechtlichen Interessen, da dies nicht mehr durch die Betriebsbeschreibung und der darauf basierenden Baufreigabe gedeckt wäre.“ (s. Anlage: Widerspruchsbescheid vom 12.12.2012, S. 6).

12.12.2012 Baustadtrat Schulte lehnt in einem Brief an Alnatura die Einrichtung einer Ladezone ab.

20.12.2012 Einstimmiger BVV Beschluss die „Salamitaktik von „Alnatura“ am Meyerinckplatz [zu] unterbinden.

In dem Beschluss heißt es: „Das Bezirksamt wird ersucht, gegenüber dem Investor ... auf der rechtsverbindlichen Beschränkung des im Wege des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach § 63 BauO Bln zugestandenen Baurechts zu bestehen.

Der durch Verwaltungs-­ und Oberverwaltungsgerichtsbeschluss vom 16.03.2012 bzw. 12.09.2012 als bindend festgestellte Lieferumfang von 5 bis maximal 8 Belieferungen pro Woche ist zwingend einzuhalten.“

Der Beschluss hält fest: „Der BVV ist bis zum 31.03.2013 zu berichten.“ Ein Bericht des Bezirksamts ist bisher nicht erfolgt. (s.Anlage: BVV-­‐Beschluss „Salamitaktik“))

 

2013